Eine der umstrittensten Vorschriften der DS-GVO ist Art. 82.
Art. 82 DS-GVO steht neben Art. 83 DS-GVO für die beiden möglichen Sanktionen im Falle eines Datenschutzvorfalles.
Bei Art. 83 DS-GVO handelt sich um eine Strafvorschrift mit der Folge, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen können, sofern Verstöße gegen die DS-GVO nachgewiesen werden können.
Art. 82 DS-GVO gewährt demgegenüber Betroffenen Schadensersatzansprüche, sofern Vorschriften der DS-GVO verletzt werden.
In diesem Zusammenhang sind mehrere Fragen offen.
Zum einen ist noch nicht geklärt, ob tatsächlich ein immaterieller Schaden vorliegen muss, das heißt, dass es durch den Datenschutzvorfall zu einer Per-sönlichkeitsverletzung gekommen ist. Als Beispiel wäre zu nennen, es sind lediglich personenbezogene Daten abhandengekommen, die sowieso öffentlich zugänglich sind bzw. in einem Telefonbuch. In diesem Fall liegt zwar ein DS-GVO Verstoß vor, jedoch keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von § 823 BGB.
Auch besteht in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Datenschutzvorfall eine gewisse Erheblichkeit haben muss, d.h. die Persönlichkeitsrechte definitiv in einem spürbaren Maße verletzt werden müssen oder nicht.
Eine weitere Frage ist, ob tatsächlich ein Verschulden vorliegen muss, d.h. ein menschliches Versagen. Diese Frage ist aufgetaucht bei reinen Computerfehlfunktionen, die nicht auf menschliches Versagen zurückzuführen sind.
Eine weitere Frage ist, ob der Grad des Verschuldens für die Bemessung des Schadensersatzanspruches eine Rolle spielt.
Weitere Probleme sind, ob mehrere gleich gelagerte Verstöße eine Gesamtentschädigung bilden oder jeder einzelne Verstoß in einem zeitlichen Zusammenhang separat zu ahnden ist.
All diese Fragen wurden jetzt vom Bundesarbeitsgericht und dem Landgericht Saarbrücken nunmehr dem EuGH zur Klärung vorgelegt.
Es wird spannend, wie der EuGH sich hierzu äußern wird. Ich werde Sie selbstverständlich umgehend informieren.
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