Bei einem Unternehmenskaufvertrag ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die wichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind.
Bei unwahren und irreführenden Aussagen seitens des Verkäufers deren Unrichtigkeit er kennt, liegt ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung vor.
Der Verkäufer hat in diesem Falle alle Bilanzen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorgelegt, lediglich verschwiegen, dass er als Geschäftsführer Mahnungen von Gläubigern wegen säumigen Zahlungen erhalten hatte.
OLG München, Urteil vom 03.12.2020, Aktenzeichen 23 U 5742/19
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