Unternehmen mit hohem Stromverbrauch können nach § 19 Abs. 2 StromNEV von reduzierten Umlagesätzen profitieren, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und alle Fristen einhalten. Die durch die reduzierten Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen der Netzbetreiber werden von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und über die Stromlieferanten bundesweit auf nahezu alle Letztverbraucher umgelegt.
Diese StromNEV Umlage wird in der Praxis als “§ 19-StromNEV-Umlage“ bezeichnet.
Die Höhe der StromNEV Umlage richtet sich nach der Letztverbrauchergruppe:
- Gruppe A: regulärer Satz 1,558 ct/kWh bis 1 GWh je Abnahmestelle
- Gruppe B: reduzierter Satz 0,050 ct/kWh für den Verbrauch über 1 GWh
- Gruppe C: stark reduzierter Satz 0,025 ct/kWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder schienengebundenen Verkehrs mit Stromkosten ≥ 4 % des Umsatzes
Für Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen können die reduzierten Umlagesätze nach § 19 StromNEV je nach Jahresverbrauch Einsparungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich pro Jahr ermöglichen.
Daher ist es entscheidend, frühzeitig die eigene Zugehörigkeit zu den Letztverbrauchergruppen nach dem StromNEV zu prüfen und die Meldepflichten fristgerecht zu erfüllen, um diese Vorteile als Unternehmen rechtskonform zu nutzen.
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die StromNEV-Umlagesätze für das jeweils kommende Jahr jährlich zum 25. Oktober. Die hier genannten Werte gelten daher verbindlich für 2025.
§ 19 StromNEV 2025 – Fristen & Meldepflichten bis 31. März
Unternehmen müssen ihre Verbrauchsdaten des Vorjahres gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur auf Grundlage der StromNEV spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an den zuständigen Netzbetreiber melden.
Achtung: Einige Netzbetreiber verlangen eine frühere Übermittlung, zum Beispiel über eigene Portale. Unternehmen sollten daher die netzbetreiberspezifischen Vorgaben zur StromNEV-Meldung prüfen und die Übermittlung besser deutlich vor Ablauf der Frist vornehmen. Versäumen Unternehmen diese Frist, entfällt automatisch die Privilegierung nach der StromNEV. Der Netzbetreiber kann dann die volle Netzumlage abrechnen – und das kann teuer werden: Während Gruppe B nur 0,050 ct/kWh zahlt, beträgt der reguläre Satz der Gruppe A 1,558 ct/kWh. Bei einem Jahresverbrauch von 5 GWh kann der Unterschied schnell über 70.000 € betragen.
Für die Letztverbrauchergruppe C nach § 19 StromNEV gelten zusätzliche Anforderungen: Ein Wirtschaftsprüfertestat gemäß StromNEV muss bestätigen, dass die Stromkosten ≥ 4 % des Umsatzes betragen. Frühzeitige Vorbereitung verhindert Verzögerungen und sichert den Vorteil rechtssicher.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV – Chancen für stromintensive Unternehmen
Neben der reduzierten StromNEV-Umlage können stromintensive Unternehmen ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 StromNEV beantragen, wenn sie ein besonders atypisches Nutzungsverhalten oder eine intensive Netznutzung aufweisen.
Voraussetzungen für das individuelle Netzentgelt gemäß StromNEV:
- Jahresverbrauch über 10 GWh je Abnahmestelle
- mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr
- bei höheren Benutzungsstundenzahlen: noch größere Reduktionen bis auf 10 % des veröffentlichten Netzentgelts
Der Antrag muss spätestens am 30. September förmlich bei der Bundesnetzagentur gestellt werden.
Eine verspätete Antragstellung führt unweigerlich dazu, dass das individuelle Netzentgelt gemäß StromNEV nicht gewährt wird und die Abrechnung nach den veröffentlichten Standardnetzentgelten erfolgt.
Da die Verfahren technisch und rechtlich komplex sind, empfiehlt es sich, frühzeitig die benötigten Messwerte, Lastprofile und Gutachten nach der StromNEV vorzubereiten. Unternehmen können hier durch frühzeitige Planung oft hohe fünfstellige Beträge pro Jahr einsparen und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern.
Wichtige Stichtage zur § 19 StromNEV-Umlage 2025
Zwei feste Termine sind für Unternehmen für die StromNEV-Umlage besonders wichtig: 25. Oktober und 31. März.
Am 25. Oktober eines jeden Jahres veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die aktuellen StromNEV-Umlagesätze für das Folgejahr. Diese Werte gelten bundesweit einheitlich und sind die Grundlage für die Budgetplanung und Preisprognosen.
Der zweite Stichtag ist der 31. März des Folgejahres: Bis dahin müssen die Verbrauchsdaten beim Netzbetreiber eingereicht werden, um von den reduzierten Umlagesätzen zu profitieren. Unternehmen, die diese Frist verpassen, zahlen automatisch den vollen Satz und verlieren ihre Einsparungen. Wer beide Termine in seinen internen Jahreskalender integriert, kann vorausschauend planen, Risiken zuverlässig vermeiden und StromNEV-Vorteile langfristig sichern
Praxistipps zur § 19 StromNEV-Meldung 2025 – Prozesse optimieren & Kosten sparen
Um von den Vorteilen der § 19-StromNEV-Umlage oder eines individuellen Netzentgelts nach der StromNEV zu profitieren, sollten Unternehmen ihre Prozesse frühzeitig optimieren. Hier sind die wichtigsten Empfehlungen:
- Laufende Erfassung von Zählerständen, Lastprofilen und Stromweiterleitungen
- Einholung des Wirtschaftsprüfertestats gemäß StromNEV für Gruppe C rechtzeitig vor der Frist
- Nutzung der Online-Portale der Netzbetreiber zur einfachen und sicheren Datenübermittlung
- Klare interne Fristenplanung und Definition von Verantwortlichkeiten
Unser Tipp: Erfassen Sie Ihre relevanten Verbrauchsdaten bereits unterjährig, anstatt sie erst zum Jahresende zusammenzutragen. So vermeiden Sie Engpässe kurz vor dem 31. März und haben genügend Zeit, fehlende Dokumente einzuholen. Unternehmen, die beide Stichtage – 25. Oktober und 31. März – fest einplanen, sichern sich langfristig die maximal möglichen Kostenvorteile der StromNEV-Umlage und vermeiden unerwartete Nachzahlungen.
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Energierecht unterstützen Sie dabei, die Anforderungen des § 19 StromNEV rechtskonform umzusetzen und von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Jetzt Beratung im Energierecht anfordern oder an unserer Energie-Sprechstunde teilnehmen!
❓ FAQ zur § 19 StromNEV-Umlage
Die § 19 StromNEV-Umlage ist ein Aufschlag auf den Strompreis, der von nahezu allen Letztverbrauchern in Deutschland gezahlt wird. Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch können nach der StromNEV allerdings von reduzierten Umlagesätzen profitieren, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Für 2025 gelten folgende StromNEV-Umlagesätze:
- Gruppe A: 1,558 ct/kWh (bis 1 GWh je Abnahmestelle)
- Gruppe B: 0,050 ct/kWh (für Verbrauch über 1 GWh)
- Gruppe C: 0,025 ct/kWh (für produzierendes Gewerbe oder schienengebundenen Verkehr mit Stromkosten ≥ 4 % des Umsatzes)
- 31. März 2025: Stichtag für die Meldung der Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber.
- 25. Oktober 2024: Veröffentlichung der neuen Umlagesätze durch die Übertragungsnetzbetreiber.
- 30. September 2025: Frist für die Beantragung individueller Netzentgelte bei der Bundesnetzagentur.
Wird die Verbrauchsmeldung zu spät eingereicht, entfällt automatisch die Privilegierung. Der Netzbetreiber berechnet dann die volle Umlage nach Gruppe A – das kann schnell fünfstellige Mehrkosten pro Jahr bedeuten.
Der Antrag muss bis 30. September bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Voraussetzungen sind u. a. ein Jahresverbrauch von über 10 GWh und mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr. Unternehmen mit besonders hohem Energiebedarf können so ihre Netzentgelte massiv reduzieren.
Nein. Nur Unternehmen der Gruppe C müssen ein Wirtschaftsprüfertestat vorlegen. Dieses bestätigt, dass die Stromkosten mindestens 4 % des Umsatzes betragen – andernfalls kann die reduzierte Umlage nicht in Anspruch genommen werden.
Je nach Verbrauch und Letztverbrauchergruppe können Einsparungen durch §19 StromNEV von mehreren zehntausend bis über hunderttausend Euro pro Jahr möglich sein. Besonders stromintensive Unternehmen profitieren am meisten.
Die Umlagesätze werden jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern neu berechnet und zum 25. Oktober veröffentlicht. Unternehmen müssen deshalb regelmäßig prüfen, ob ihre Einstufung und Privilegierung noch aktuell sind.
- Reduzierte Umlagesätze: gelten automatisch, wenn bestimmte Verbrauchs- oder Umsatzgrenzen eingehalten und rechtzeitig gemeldet werden.
- Individuelle Netzentgelte: müssen separat beantragt werden und setzen noch höhere Anforderungen an Jahresverbrauch und Nutzungsverhalten.